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1.1. Die KCBY Solutions GmbH (nachfolgend “AN” genannt) erbringt für den Auftraggeber (nachfolgend “AG” genannt) Dienstleistungen in den Bereichen Webseitenerstellung, Suchmaschinenoptimierung (SEO), Online-Marketingaktivitäten und Consulting im Rahmen der Informationstechnologie.
1.2. Diese allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen.
2.2. Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiterhin, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inklusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z. B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und unbefugtem Zutritt, Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z. B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen – gleich welcher Art – zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrags benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und eigene Kosten für die Sicherung seiner Daten und Anlagen sorgen. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Sicherung aller Daten, die auf Anlagen des AG bearbeitet werden, sowie die Sicherstellung des Schutzes gegen Viren, Spam und sonstige von außen eindringende Elemente. Der AG hat auch dafür zu sorgen, dass ihm übermittelte Daten auf Virenfreiheit überprüft werden, bevor sie von ihm verarbeitet werden. Der AG wird den AN unverzüglich über Störungen oder Beeinträchtigungen der Datenverarbeitung oder anderer Dienstleistungen, die dem AG durch den AN zur Verfügung gestellt werden, informieren.
3.5. Der AG stellt sicher, dass er zur Nutzung der Dienstleistungen des AN berechtigt ist und dass er über die notwendigen Rechte und Lizenzen an den vom AG zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen verfügt, um dem AN die Erbringung der Dienstleistungen zu ermöglichen. Der AG wird den AN von Ansprüchen Dritter freistellen, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.
3.6. Der AG verpflichtet sich, den AN über alle Änderungen seiner Kommunikationsdaten (insbesondere E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Ansprechpartner) unverzüglich zu informieren. Der AG stellt sicher, dass der AN diese Kommunikationsdaten stets aktuell hat.
4.1. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den jeweils vereinbarten Preisen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Die Vergütung ist wie im Vertrag vereinbart zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Rechnungsstellung erfolgt innerhalb von 7 Tagen nach der Fertigstellung. . Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung seitens des AG sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche des AG sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
4.3. Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, Mahngebühren zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
4.4. Der AN ist berechtigt, die Preise für die Dienstleistungen unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zu erhöhen. Preiserhöhungen werden dem AG schriftlich mitgeteilt. Der AG hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.
4.5. Alle Preise gelten vorbehaltlich Änderungen. Änderungen von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben oder Gebühren, die auf die Dienstleistungen oder die dafür verwendeten Materialien erhoben werden, gehen zu Lasten des AG und berechtigen den AN zur entsprechenden Anpassung der Preise.
5.1. Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung sofern nicht anders vereinbart wurde in Kraft.
5.2. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt und trotz schriftlicher Aufforderung zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe erfolgt.
5.3. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund durch den AG bleibt der Anspruch des AN auf die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen unberührt.
5.4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.1. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
6.2. Für die Inhalte und Texte haftet der AN nicht , sondern nur AG hat dafür zu sorgen bzw. zu überprüfen , dass keine Rechte Dritter verletzt werden.
6.3. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN.
7.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erhalten, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben.
7.2. Diese Verpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrags hinaus und bleibt so lange wirksam, bis die Informationen und Unterlagen allgemein bekannt sind oder eine Verpflichtung zur Offenlegung und Weitergabe besteht.
8.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
8.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Sofern nichts anders vereinbart wurde ist der Stundensatz für 99€/h.
8.3. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
8.4. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
8.5. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 7 Tagen ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Sollte der Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort fällig zu stellen.
8.6. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik.
8.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.
9.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
10.2. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
11.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
12.2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
12.3. Auf diesen Vertrag findet das Recht der Republik Österreich Anwendung.
12.4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des AN. Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der AN ist jedoch berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.5. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.